§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: OÖ. Landesverband für Bienenzucht, Ortsgruppe Waldburg/Hirschbach und hat seinen Sitz in 4240 Waldburg.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der
Bienenzucht sowie die Unterstützung, Förderung und organisatorische Zusammenfassung seiner Mitglieder.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Art der Aufbringung der Mittel
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
Ideelle Mittel:
a) Vorträge, Versammlungen, Beratungen und Vorführungen an Bienenständen und
dergleichen.
b) Herausgabe von Informationen, Diskussions- und Weiterbildungsveranstaltungen,
Exkursionen.
c) Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
d) Vermittlung von Hilfsmitteln (z. B. Fachliteratur, Api-Service, Rezepte, Filme, usw.);
Förderung des Absatzes von Imkereiprodukten.
e) Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichen Zielen.
f) Mitgliedschaft bei Vereinigungen, deren Ziele im weitesten Sinne mit den Interessen der
örtlichen Bienenwirtschaft übereinstimmen.
g) Ausstellung.
Materielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder.
b) Mitgliedsbeiträge der unterstützenden Mitglieder.
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
- ordentliche Mitglieder
- unterstützende Mitglieder
- Ehrenmitglieder
zu 1. Ordentliche Mitglieder können werden:
Alle natürlichen Personen, die der Bienenzucht nahe stehen. Die Mitgliedschaft ist
durch Beibringung einer schriftlichen Erklärung zu beantragen, die die Verpflichtung zur Anerkennung und Befolgung der Satzungen der Ortsgruppe und des Landesverbandes für Bienenzucht in Oberösterreich enthält.
zu 2. Als unterstützende Mitglieder können physische oder juristische Personen aufgenommen werden, die keine Bienenzucht betreiben, aber der Bienenzucht ein besonderes Interesse entgegenbringen.
zu 3. Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Bienenzucht ernannt wurden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt über Vorschlag des Vorstandes (§ 10) durch die Jahreshauptversammlung.
Die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ist nicht zu begründen.
§ 5 Rechte der ordentlichen Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Jahreshauptversammlung sowie
das aktive Wahlrecht und ab Erreichen der Volljährigkeit das passive Wahlrecht.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, sich der vom Landesverband satzungsgemäß
angebotenen Einrichtungen zu bedienen.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, bei Streitfällen zwischen ordentlichen Mitgliedern
untereinander bzw. zwischen ordentlichen Mitgliedern und dem Vereinsvorstand ein
Schiedsgericht (§ 16) anzurufen.
Die unterstützenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder können nur beratend mitwirken und
haben kein Wahlrecht und kein Stimmrecht.
§ 6 Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, die Satzungen zu beachten, die Beschlüsse ihrer
Vereinsorgane und des Landesverbandes und dessen Organe anzuerkennen sowie die
Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das
Ansehen und der Zweck des Vereines und des Landesverbandes leiden können.
Der in der Jahreshauptversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist bis zu einem vom Vorstand
zu bestimmenden Termin zu entrichten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt:
Durch Kündigung seitens des Mitgliedes jeweils zum 31.12. unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist.
Durch Ausschluss, den der Vorstand vollzieht, wenn das Mitglied grob bzw. beharrlich
gegen die Satzungen verstößt. Das durch einen Vorstandsbeschluss ausgeschlossene
Mitglied kann das Schiedsgericht anrufen.
Durch Ableben.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
der Obmann
der Vorstand
die Rechnungsprüfer
die Jahreshauptversammlung
das Schiedsgericht
§ 9 Der Obmann
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach
außen und innen. Sitzungen und Versammlungen werden von ihm einberufen und geleitet.
In den Aufgabenbereich des Obmannes fallen insbesondere.
a) Weitergabe von Informationen, Rundschreiben, Bekanntmachungen, usw. des
Landesverbandes an die einzelnen Mitglieder in geeigneter Form.
b) Anbahnung und Koordination von Aktivitäten zur Förderung der Bienenwirtschaft innerhalb
der Ortsgruppe.
c) Öffentlichkeitsarbeit.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem oder zwei Stellvertretern, dem Schriftführer,
dem Stellvertreter des Schriftführers, dem Kassier und dem Stellvertreter des Kassiers
sowie den Beiräten, die mit den Funktionen des Gesundheitswartes, des Zuchtwartes, des
Ortsuntersuchers und dergleichen betraut werden können.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl von bisherigen Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes
während der Funktionsperiode an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied (§ 5) zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist.
Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder persönlich eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein von ihm bestimmter Stellvertreter. Ist
keine Bestimmung durch den Obmann möglich, wird der Obmann durch den jeweils an
Jahren ältesten Stellvertreter, ist auch das nicht möglich, durch das jeweils an Jahren
älteste sonstige Vorstandsmitglied vertreten.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Jahreshauptversammlung kann den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Im Falle der Enthebung ist die Funktion
durch eine unmittelbar folgende Nachwahl, unter Anwendung der §§ 13 und 15, neu zu
besetzen.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Erklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
eines Nachfolgers wirksam.
§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
- Erstellung des Jahresvoranschlages und Verwaltung des Vermögens.
- Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielrichtungen sowie mit
öffentlichen Stellen. - Durchführung der Beschlüsse der Organe des Landesverbandes.
- Zusammenarbeit mit dem Landesverband und seinen Einrichtungen.
- Unterstützung des Obmannes in seinen Aufgabenbereichen.
- Formulierung und Weiterleitung von Anträgen der Ortsgruppe an die Generalversammlung
des Landesverbandes. - Bestimmung der Delegierten zur Generalversammlung des Landesverbandes.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Dem Schriftführer obliegt grundsätzlich der gesamte Schriftverkehr der Ortsgruppe;
insbesondere hat er die Protokolle über die Jahreshauptversammlung und die Vorstandssitzungen zu führen.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereines verantwortlich.
Er hat jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung einen Kassabericht zu erstatten.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des
Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.
Die Beiräte haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Pflicht, mit den
zuständigen Referenten des Landesverbandes Kontakt zu halten.
Alle Vorstandsmitglieder, die mit Aufgaben betraut sind, haben jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
Der Obmann kann zu den Sitzungen des Vorstandes Auskunftspersonen mit beratender
Stimme einladen.
§ 13 Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Jahreshauptversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag (Bekanntgabe
der gewünschten Tagesordnung) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 14) stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die
außerordentliche Hauptversammlung längstens 3 Monate nach Beschlussfassung bzw.
Einlangen des Antrages auf Einberufung stattzufinden.
An den Hauptversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, jedoch sind nur die
ordentlichen Mitglieder stimm- und redeberechtigt. Die Hauptversammlungen sind ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe einer vom Vorstand zu
erstellenden Tagesordnung zu erfolgen. Jedes Mitglied ist mindestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin schriftlich zur Hauptversammlung einzuladen; in die Einladung ist die
Tagesordnung aufzunehmen. Anträge auf Aufnahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten
können von ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden und müssen bis spätestens
3 Tage vor der Hauptversammlung beim Obmann schriftlich eingebracht werden.
Darüber hinaus kann der Vorstand in dringenden Angelegenheiten der Hauptversammlung
zusätzliche Tagesordnungspunkte vorschlagen; über deren Behandlung entscheidet die
Hauptversammlung.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst
werden.
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit: Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Die Stimmabgabe kann durch ordentliche Mitglieder nur persönlich erfolgen; eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.
Beschlüsse, mit denen die Satzungen des Vereines geändert werden oder der Verein
aufgelöst wird, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit; es haben bei der Abstimmung
mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend zu sein und es ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein von
ihm bestimmter Obmannstellvertreter. Für die Vertretung des Obmannes kommt im Verhinderungsfall der Reihe nach zuerst dessen Stellvertreter, sodann der Schriftführer, der
Kassier, der Schriftführerstellvertreter und der Kassierstellvertreter für den Vorsitz in der
Hauptversammlung in Frage.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden
Mitglieder es verlangt, sind Abstimmungen geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.
Aufgaben der Hauptversammlung:
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Obmannes und des Kassaberichtes für das
abgelaufene Vereinsjahr und Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.
b) Entgegennahme allfälliger Berichte der mit Funktionen betrauten Beiräte.
c) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
d) Wahl und Enthebung der Vereinsorgane gemäß § 8, Punkte 1 – 3.
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
I) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
g) Beschlussfassung von Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
Abstimmungen über die Auflösung des Vereines sind in jedem Fall geheim durchzuführen.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
einschließlich der Anträge gemäß § 13, Punkt 4.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer des
Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kassakontrolle und die Überprüfung des
Kassaberichtes. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
Sie sind insbesondere auch berechtigt, in ihrem Bericht zu den Fragen der Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Kassagebarung Stellung zu nehmen.
Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 15 Wahl der Mitglieder des Vorstandes
Jedes ordentliche Mitglied der Ortsgruppe ist in den Vorstand wählbar.
Der Vorstand und jedes einzelne Mitglied können Wahlvorschläge erstellen. Wahlvorschläge
der Mitglieder müssen spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung beim
Obmann schriftlich eingelangt sein.
Die Wahl wird von einem Wahlleiter geleitet, der vom Obmann bestimmt wird.
Der Wahlleiter hat sich bezüglich der Wahlvorschläge auf die Verlesung der darin aufscheinenden Namen zu beschränken. Für die Dauer der Wahl übergibt der Obmann den Vorsitz
der Hauptversammlung an den Wahlleiter. Dieser hat sich erforderlichenfalls zwei
Stimmenzähler aus dem Kreise der Mitglieder auszuwählen.
Es kann nur über gültige Wahlvorschläge abgestimmt werden. Ein Wahlvorschlag ist dann
gültig, wenn für jede zu wählende Funktion ein Vorschlag enthalten ist und der Kandidat
seine Bereitschaft zur Annahme der Wahl erklärt. Über gültige Wahlvorschläge ist jeweils im
Gesamten abzustimmen. Als angenommen gilt der Wahlvorschlag, der die absolute
Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht. Liegen mehr als zwei gültige Wahlvorschläge vor
und erreicht im ersten Wahlgang keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen, ist zwischen jenen Wahlvorschlägen, auf die die zwei höchsten
Stimmenanteile entfallen sind, eine Stichwahl vorzunehmen. Wenn zwei oder mehr
Wahlvorschläge vorliegen, ist über diese in einem Vorgang schriftlich abzustimmen. Für die
Gültigkeit der Stimme ist die eindeutige Auswahl nur eines Wahlvorschlages notwendig.
§ 16 Das Schiedsgericht
In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten zwischen den ordentlichen
Mitgliedern und dem Vorstand oder auch zwischen einzelnen ordentlichen Mitgliedern
untereinander entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf natürlichen Personen zusammen. Für die Schiedsrichterfunktionen kommen nur ordentliche Mitglieder eines dem Landesverband für
Bienenzucht in Oberösterreich angehörigen Bienenzuchtvereines (Ortsgruppe) in Frage.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 4 Wochen dem
Vorstand zwei Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten vier Schiedsrichter
wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte natürliche Person zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unterscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los.
Für den Fall, dass eine der beiden Streitparteien mit der Nominierung der Schiedsrichter,
nach Verstreichen der Frist gemäß Punkt 2, weitere vier Wochen säumig ist, kann von der
anderen Streitpartei der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Stimmenthaltung ist unzulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist den Streitparteien und dem Vorstand der
Ortsgruppe schriftlich zuzustellen.
§ 17 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Der letzte Vereinsvorstand hat
die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden – über die Liquidation
zu beschließen, insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des Vereines
allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den
Vereinsmitgliedern zukommen. Es soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
des privaten Rechtes, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, mit gleichen
oder ähnlichen Zielen zufallen.